Einreichung Steuererklärung und Veranlagung
Veranlagung
Nach Einreichung der ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen versehenen Steuererklärung setzt die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren und den Steuerbetrag fest. Enthält die Steuererklärung eindeutig irrtümliche Angaben, so werden diese von Amtes wegen berichtigt. Sind schliesslich die steuerbaren Faktoren bekannt, so wird auf Grund des Steuertarifs der Steuerbetrag bestimmt. Das Ergebnis wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.
Zusätzliche Erhebungen
Genügen Steuererklärung und Beilagen für die Festsetzung der steuerbaren Faktoren nicht, so hat die Veranlagungsbehörde die notwendigen Abklärungen mittels Einvernahme, Einforderung von Beweismitteln, Bücheruntersuchungen, Augenschein usw. vorzunehmen. Führen auch solche Erhebungen zu keinem oder einem für die Veranlagung ungenügenden Ergebnis, so sind Einkommen und Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen.
Eröffnung der Veranlagung
Die Veranlagung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung enthält die massgebenden Steuerfaktoren sowie den Steuerbetrag für die betreffende Steuerperiode. Im Weiteren wird in der Eröffnung auf das Rechtsmittel der Einsprache hingewiesen und angegeben, innert welcher Frist und an welche Behörde die Einsprache zu richten ist. Wird gegen die ordnungsgemäss zugestellte Veranlagung innert nützlicher Frist nicht Einsprache erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 071 727 03 05 | steueramt@widnau.ch |