Mit dem Fortsetzungsbegehren wird die Pfändung von Vermögens- oder Einkommensbestandteilen des Schuldners eingeleitet. Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.
Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.

Dem Begehren sind je nach Fall (als Originale) beizulegen:

  • Zahlungsbefehldoppel (falls dieser nicht durch das Betreibungsamt Widnau ausgestellt wurde)
  • Beseitigung des Rechtsvorschlages
  • Gerichtsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung
  • Verlustschein

Zugehörige Objekte

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