Eingetragene Partnerschaft
1. Vorverfahren
Vor der Beurkundung der Partnerschaft muss ein so genanntes Vorverfahren durchgeführt werden. Für die Durchführung dieses Vorverfahrens ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner zuständig. Wohnen eine Schweizer Bürgerin und ihre Partnerin oder ein Schweizer Bürger und sein Partner im Ausland, fällt die Vorbereitung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Eintragung der Partnerschaft durchführen soll.
Wie läuft das Partnerschaftsvorverfahren ab?
1.1 Dokumente einreichen
Schweizerische Partner/Partnerinnen reichen beim Zivilstandsamt frühestens drei Monate vor dem gewünschten Beurkundungstermin persönlich die erforderlichen Dokumente ein und haben dort eine Erklärung betreffend den Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft abzugeben und zu unterzeichnen.
Partner/Partnerinnen, von denen mindestens ein Teil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, müssen den Kontakt mit dem Zivilstandsamt früher aufnehmen, da die Dokumente in vielen Fällen der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden müssen. Gerne beratet Sie das Zivilstandsamt Rheintal telefonisch über die Beschaffung der Dokumente.
1.2 Übersetzerin/Übersetzer
Ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Zivilstandsamt nicht möglich, müssen Partner/Partnerinnen auf ihre Kosten eine übersetzende Person mitbringen. Beachten Sie bitte dazu die nachfolgenden Ausstandspflichten gemäss Art. 89 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung:
„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:
a. sie persönlich betroffen sind;
b. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind;
d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben;
e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft."
2. Eintragung / Beurkundung
2.1 Terminvereinbarung
Ist das Partnerschaftsvorverfahren abgeschlossen, kann die Beurkundung sofort oder bis spätestens in drei Monaten stattfinden. Wird eine Zeremonie gewünscht, kann der Termin für die Beurkundung der Partnerschaft vereinbart werden. Die Partner/Partnerinnen erhalten vom Zivilstandsamt eine entsprechende Bestätigung.
2.2 Eintragungsermächtigung
Wünschen die Partner/Partnerinnen, ihre Partnerschaft in einer anderen Gemeinde der Schweiz zu beurkunden, wird zuhanden des Zivilstandsamtes des Beurkundungsortes eine Eintragungsermächtigung ausgestellt.
3. Partnerschaftsausweis, Partnerschaftsurkunde
Der Partnerschaftsausweis wird den Partnern/Partnerinnen auf Wunsch nach der Beurkundung der Partnerschaft ausgehändigt. Dieser dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden.
Ausländische Staatsangehörige benötigen zur Eintragung ihrer Partnerschaft im Heimatland eventuell eine internationale Partnerschaftsurkunde.
Die Partner/Partnerinnen können beim Zivilstandsamt Rheintal in Altstätten jederzeit einen Partnerschaftsausweis/eine Partnerschaftsurkunde bestellen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Rheintal | 071 757 77 30 | zivilstandsamt@altstaetten.ch |