Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Massnahmen
Dazu zählen:
- Persönlichkeits- und Sozialabklärung bei gefährdeten Kindern und Jugendlichen
- Beraten und Ermahnen von Eltern und Kindern
- Anordnen von Kindesschutzmassnahmen (Erziehungsaufsicht oder Erziehungsbeistandschaft, Fremdplatzierung, Entzug der elterlichen Sorge und Bevormundung)
- Schutz von gefährdetem Kindesvermögen (Überwachung oder Entzug der elterlichen Kindesvermögensverwaltung, Sicherstellung des Kindesvermögen, Verwaltungsbeistandschaft)
- Bewilligen von Pflegeverhältnissen für Kinder
- Anordnen von vormundschaftlichen Massnahmen (Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft) oder von Suchthilfemassnahmen für Erwachsene
- Anordnen von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (Unterbringen in einer Klinik, einem Heim oder einer Anstalt)
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kindes- und Erwachsenenschutz - KES Behörde | 071 757 72 80 | rheintal@kesb.sg.ch |