Tombola, Lotto
Seit 1. November 2020 ist das kantonale Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG BGS) und die zugehörige Verordnung in Vollzug. Die meisten Tombola- und Lottoveranstaltungen sind seit dem 1. November 2020 bewilligungsfrei zulässig. Das bedeutet:
- Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn die Tombola von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt wird.
- Tombolas von anderen Veranstalterinnen und Veranstaltern sind immer bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflichtig sind Tombola-Veranstaltungen nach wie vor, wenn:
- der Unterhaltungsanlass nicht von der Tombola-Veranstalterin oder vom Tombola-Veranstalter durchgeführt wird (sog. "Trittbrettfahrer-Tombola");
- die Organisation oder Durchführung der Tombola an Dritte ausgelagert wird;
- sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass speziell an Minderjährige richtet.
Zuständigkeiten im Geldspielwesen ab dem 1. November 2020:
Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
- Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig sind, vgl. dazu Art. 8 EG BGS);
- Lokale Sportwetten.
Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:
- Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
- Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.-- (da diese als übrige Kleinlotterien gelten);
- Kleine Pokerturniere.
Diese Ausführungen werden sachgemäss auch auf Lottoveranstaltungen angewendet.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Merkblatt Tombola (PDF, 131.64 kB) | Download | 0 | Merkblatt Tombola |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 071 727 03 24 | gemeinderatskanzlei@widnau.ch |