Hausverbot
Gemäss Art. 35bis EGzZGB können amtliche Anzeigen in privatrechtlichen Angelegenheiten durch die Gemeindepräsidentin bzw. den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden erlassen werden.
Bei der Amtsanzeige handelt es sich nicht um eine Verfügung im Rechtssinne. Die Amtsanzeige ist eine behördliche Mitteilung privatrechtlicher Erklärungen und stellt eine reine Tathandlung dar. Die Amtsanzeige gibt dem Absender einen sicheren Beweis dafür, dass er die Erklärung abgegeben hat.
Die Gesuche müssen schriftlich an die Gemeinderatskanzlei Widnau eingereicht werden. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindepräsidium | 071 727 03 25 | bruno.seelos@widnau.ch |